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   BayObLG, 13.09.1999 - 4Z AR 27/99   

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BayObLG, 13.09.1999 - 4Z AR 27/99 (https://dejure.org/1999,12693)
BayObLG, Entscheidung vom 13.09.1999 - 4Z AR 27/99 (https://dejure.org/1999,12693)
BayObLG, Entscheidung vom 13. September 1999 - 4Z AR 27/99 (https://dejure.org/1999,12693)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1734
  • MDR 1999, 1461
  • NZM 1999, 1141
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 16.12.2003 - X ARZ 270/03

    Gerichtsstand für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte

    Der Beklagte zu 1 hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Land Brandenburg, die Beklagten zu 2 und 3 haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Land Berlin, so daß das vorlegende Oberlandesgericht anstelle des Bundesgerichtshofes zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (§ 36 Abs. 2 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214) und das vorlegende Oberlandesgericht bezüglich der Frage, ob für Ansprüche des Vermieters gegen Dritte aus einem selbständigen Gewähr- oder Garantievertrag, hilfsweise aus einer Bürgschaftsverpflichtung, wie sie der Kläger gegenüber den Beklagten geltend macht, der Gerichtsstand des § 29a Abs. 1 ZPO gilt, von der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2000, 1734) abweichen will.

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, daß der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO nur für den miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte wie einen Bürgen oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000, 784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29a Rdn. 6; MünchKomm./Patzina, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 29a Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 29a Rdn. 22; Müller, Das Grundeigentum 1984, 813 ff.; Fischer, in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., 2000, S. 1585, Rdn. 11, S. 1586, Rdn. 16; vgl. auch LG Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335).

  • BayObLG, 19.07.2023 - 101 AR 136/23

    Zuständigkeitsbestimmung bei einfacher Streitgenossenschaft

    Ein derartiger aus einem selbständigen Rechtsgeschäft hergeleiteter Anspruch wird von § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG nicht erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2003, X ARZ 270/03, BGHZ 157, 220 [juris Rn. 5]; BayObLG, Beschluss vom 18. November 2020, 101 AR 119/20, NJW-RR 2021, 466 Rn. 9; Beschluss vom 19. November 2019, 1 AR 109/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. September 1999, 4Z AR 27/99, NJW-RR 2000, 1734 [juris Rn. 20] jeweils zu § 29a ZPO; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, GVG § 23 Rn. 9).

    § 23 Nr. 2 Buchst. a) GVG gilt nur für den mietrechtlich Haftenden, nicht aber für einen Dritten wie den aus abgetretenem Recht des Mieters vom Vermieter in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 1734 zur Inanspruchnahme eines Mietbürgen).

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2002 - 15 AR 42/01

    Ausschließlicher Gerichtsstand in Mietsachen: Gerichtsstandsbestimmung vor

    Allein im Hinblick auf die fortbestehende Identität der Mietzinsforderung ist der vorliegende Sachverhalt, entgegen der Ansicht des Amtsgerichts Schwetzingen im Übernahme-Ablehnungsbeschluss vom 24.07.2001 nicht mit der Inanspruchnahme des Bürgen aus einer mietrechtlichen Hauptforderung vergleichbar, für die eine Zuständigkeit nach § 29 a ZPO verneint wird (so BayObLG MDR 1999, 1461 nur LS).
  • OLG Zweibrücken, 22.02.2010 - 2 AR 30/09

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses: Gerichtsstand bei Ansprüchen aus

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der besondere ausschließliche Gerichtsstand des § 29 a ZPO nur für den miet- oder pachtvertraglich Haftenden, nicht aber für Dritte, wie einen Bürgen oder Garanten gegeben sein soll (OLG München ZMR 1973, 84 f.; OLG Hamburg ZMR 1991, 26; BayObLG NJW-RR 2000, 1734; BayObLG NZM 2000, 784; OLG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1167; vgl. auch Landgericht Frankenthal NJW-RR 1997, 334, 335).
  • BayObLG, 16.02.2023 - 101 AR 3/23

    Rügelose Einlassung im Anwendungsbereich des Art. 24 LugÜ

    Bei der Entscheidung sind nicht nur die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen, sondern auch verfahrensrechtliche Bindungswirkungen zu beachten (BayObLG, Beschluss vom 13. September 1999, 4Z AR 27/99, NJW-RR 2000, 1734 [juris Rn. 16]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Januar 2019, 15 AR 2/19, FamRZ 2019, 1941 [juris Rn. 7]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38; Toussaint in BeckOK ZPO, 47. Ed. Stand: 1. Dezember 2022, § 36 Rn. 43).
  • BayObLG, 05.02.2003 - 1Z AR 9/03

    Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses

    Das Landgericht München I hat bei seiner Entscheidung, den Rechtsstreit an das Landgericht Hildesheim zu verweisen, die Frage geprüft, ob im Hinblick darauf, dass gemäß § 29 a ZPO eine Streitigkeit über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Räume vorliegen könnte, das Gericht ausschließlich zuständig sein könnte, in dessen Bezirk sich die Räume befinden, und hat dies in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1734; Zöller/Vollkommer § 29 a Rn. 6; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. § 29 a Rn. 4) bei Forderungen gegen Dritte, die für Ansprüche gegen den Mieter gebürgt haben, verneint.
  • BayObLG, 15.09.2020 - 1 AR 88/20

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses an falsches Gericht

    Zwar ist ein Verweisungsbeschluss als offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich anzusehen, wenn das verweisende Gericht über die Zuordnung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Ortes (Wohnsitz, Sitz, Erfüllungsort, Begehungsort usw.) zu dem Bezirk des Gerichts, an das verwiesen worden ist, offensichtlich geirrt hat (vgl. BAG, Beschluss vom 11. November 1996, 5 AS 12/96, NJW 1997, 1091 [juris Rn. 9]; BayObLG, Beschluss vom 13. September 1999, 4Z AR 27/99, NJW-RR 2000, 1734 [juris Rn. 18]; Schultzky in Zöller, ZPO, § 36 Rn. 38 a. E.; zweifelnd Bacher in BeckOK ZPO, § 281 Rn. 33 und Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 17 a. E. [die von diesen angesprochene Möglichkeit der Berichtigung ist dem verweisenden Gericht jedoch nur eröffnet, wenn es nicht selbst an seinen Beschluss gebunden ist]; a. A. Roth in Stein/Jonas, ZPO, § 36 Rn. 49), weil diese Entscheidung jeglicher sachlichen Rechtfertigung entbehrt.
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